Qualifikationen

Die Gewerbeordnung (GwO) schreibt in § 34 a vor, dass jeder, der Leben oder Eigentum fremder Personen gewerbsmäßig bewachen will, dazu einer Erlaubnis der zuständigen Behörde verfügt. Zuständig sind in der Regel das Gewerbe- oder das Ordnungsamt. Es kann die Erteilung dieser Genehmigung mit Auflagen verbinden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber dies erfordert. Die Gewerbeordnung räumt den Ordnungsämtern darüber hinaus das Recht ein, auch nach Erteilung einer solchen Erlaubnis, also im Nachhinein, die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu verfügen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist die für den Gewerbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zudem muss er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und entsprechenden Sicherheiten nachweisen. Und er ist verpflichtet, vermittels einer von einer Industrie- und Handelskammer ausgestellten Bescheinigung nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. Anderenfalls ist die Erlaubnis zu versagen.

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Zuverlässigkeitsprüfung

Im Rahmen der Antragsstellung auf Erteilung einer solchen Erlaubnis muss der Antragsteller seine persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit gegenüber der Behörde nachweisen. Vielfach erfolgt die Antragstellung über Formulare und Vordrucke, in denen neben den allgemeinen Angaben zur Person und zum beabsichtigten Betriebssitz, zur Rechtsform etc. des Bewachungsunternehmens Antworten zu denen folgenden Themenbereichen abgefordert werden:

  • Geschäftsfähigkeit des Antragstellers
  • bestehende Vorstrafen
  • anhängige Straf-, Bußgeld- oder Gewerbeuntersagungsverfahren
  • zu verantwortende Konkurse oder Vergleichsverfahren
  • geleistete Offenbarungseid
  • persönliche und unternehmerische Vermögensverhältnisse, einschließlich bestehender Verschuldungen und Verbindlichkeiten

Viele Gewerbe- und Ordnungsämter wollen zudem wissen, ob schon einmal und wenn ja wo und mit welchem Ergebnis ein solcher Antrag gestellt wurde.

Detaillierte anzugeben sind zudem die Aufenthaltsorte und beruflichen Stationen in den vergangenen drei Jahren.

Zu den vollständigen Antragsunterlagen gehören des weiteren:

  • Polizeiliches Führungszeugnis (wird von der Meldebehörde des Wohnortes erteilt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (wird auf Antrag von der Ordnungs- oder Gewerbebehörde des Wohnortes erstellt)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnort-Finanzamtes, bei bereits unternehmerisch Tätigen eventuell auch des zuständigen Betriebssitz-Finanzamtes
  • Bescheinigungen des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Amtsgerichts, dass in der dortigen Schuldnerdatei keine Eintragung besteht und kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist

Der Antragsteller hat sich zudem durch ein gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen.

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Unterrichtungsvorschriften

Wer als Gewerbetreibender ein Bewachungsunternehmen betreiben will, oder als Angestellter in einem solchen Bewachungsaufgaben durchführen will, muss zwingend zuvor an einer Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer teilnehmen. Diese Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage der Bewachungsverordnung (BewachV) und umfasst bei künftigen Unternehmern 80 Unterrichtsstunden und beim angehenden Bewachungspersonal 40. Dabei sind die Inhalte unter den in der Bewachungsverordnung fixierten fünf Themenschwerpunkten für beide Gruppen weitestgehend die Gleichen.

Themenschwerpunkte der IHK-Unterrichtung:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
    • Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
  • Pflichten der Unternehmer nach
    • §§ 14, 34a Gewerbeordnung
    • der Bewachungsverordnung
    • dem Bundesdatenschutzgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Notwehr (§ 227 BGB)
    • Notstand (§§ 228, 904 BGB)
    • Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB)
    • verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
    • Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823ff. BGB)
    • Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB) **Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden
  • Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
    • einzelne Straftatbestände zum Beispiel nach den § 123, §§ 185ff., §§ 223ff., § 239, § 240, §§ 244ff. des Strafgesetzbuches (StGB)
    • vorläufige Festnahme nach § 127 Strafprozessordnung (StPO)
    • Umgang mit Verteidigungswaffen (Schusswaffen, Schlagstöcke, Sprays usw.)
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BGV C 7)
    • In dieser berufsgenossenschaftlichen Vorschrift werden detailliert alle Fragen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung beim Schutz von Personen und Sachwerten geregelt. Das reicht vom Verbot des Genusses berauschender Mittel, über die situationsgerechte Arbeitsausrüstung bis hin zum Einsatz von Wachhunden oder Schusswaffen während des Wachdienstes.
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
    • Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
    • Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
    • Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
    • Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
    • Mechanische Sicherungstechnik
    • Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
    • Brandschutz

Die Industrie- und Handelskammern stellen über die Teilnahme an der Anhörung eine Bescheinigung aus. Voraussetzung dafür ist, dass die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat. Zudem muss sich die ausstellende Kammer durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt haben, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist. Zu dieser Überzeugung gelangen die Kammern durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen.

Die Bewachungsverordnung sieht im § 5 auch die Anerkennung anderer Nachweise als der von den IHK ausgestellten Bescheinigungen vor. Dies gilt insbesondere für Personen, die eine anerkannte Berufsausbildung als Fachkraft Schutz und Sicherheit absolviert haben. Ebenso bedarf keiner Teilnahme an einer IHK-Anhörung, wer im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für

  • den mittleren Polizeivollzugsdienst,
  • beim Bundesgrenzschutz,
  • in der Bundespolizei,
  • für den mittleren Justizvollzugsdienst oder
  • als Feldjäger in der Bundeswehr entsprechende Abschlüsse erworben hat.

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Sachkunde

Über die Teilnahme an einer Anhörung hinaus ist die erfolgreiche Absolvierung einer Sachkundeprüfung zwingend für City-Streifen, Ladendetektive und Türsteher vorgeschrieben. In der Gewerbeordnung werden die Tätigkeiten wie folgt definiert:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Mit dieser Sachkundeprüfung ist gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden der Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen über die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem solchen Umfang verfügen, dass sie die Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen können.

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Versicherungen

Die Bewachungsverordnung schreibt zudem vor, dass der Gewerbetreibende für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich der Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten haben. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis

  • für Personenschäden 1 Million Euro,
  • für Sachschäden 250.000 Euro,
  • für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
  • für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.

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